Der '''Kindesunterhalt''' ist im Gegensatz zu den Unterhaltsansprüchen der Ehegatten, die sich nach den nicht immer einheitlichen Unterhaltsleitlinien der einzelnen Oberlandesgerichte bestimmen, – weitgehend – bundeseinheitlich mit der sogenannten Düsseldorfer Tabelle geregelt. Die Düsseldorfer Tabelle unterscheidet nicht zwischen ehelichen Kindern und Kindern, deren Eltern nicht miteinander verheiratet sind. Nachfolgend wird die Rechtslage ab dem 1. Januar 2008 dargestellt.
=== Minderjährige und privilegierte Kinder ===
Minderjährige Kinder sind nach der Vorstellung des Gesetzgebers nicht in der Lage, ihren Unterhaltsbedarf durch eigenes Einkommen zu decken, sie sind daher immer unterhaltsberechtigt. Ausbildungsvergütungen minderjähriger Kinder werden nach Abzug von Steuern und Sozialabgaben sowie eines Pauschalbetrages von 90,00 EUR für berufsbedingte Aufwendungen nur zur Hälfte auf den Unterhaltsbedarf angerechnet.
Die sogenannten privilegierten Kinder sind minderjährigen Kindern gleichgestellt. Das sind die Kinder, die bereits volljährig sind, aber noch im Haushalt eines Elternteils leben und die allgemeine Schulausbildung noch nicht abgeschlossen haben.
Die Höhe des Barunterhaltsanspruchs bestimmt danach das bereinigte Nettoeinkommen des Barunterhaltsverpflichteten und das Alter des Kindes.
Für die Ermittlung des bereinigten Nettoeinkommens sehen die Unterhaltsleitlinien der einzelnen Oberlandesgerichte unterschiedliche Berechnungsmethoden vor. In der Regel geht man vom Nettoeinkommen des Barunterhaltsverpflichteten aus und zieht berufsbedingte Aufwendungen und berücksichtigungsfähige Schulden ab. Nicht zum Nettoeinkommen gehört das Kindergeld. Strittig sind Einkünfte, die durch eine neue Ehe erzielt werden (siehe Splitting). Dabei ist zu beachten, dass der unterhaltsrechtliche Begriff der "Berufsbedingten Aufwendungen" nicht dem steuerrechtlichen Begriff der "Werbungskosten" entspricht.
Die Düsseldorfer Tabelle kennt hierfür insgesamt 10 Einkommensstufen und drei Altersgruppen, sowie eine Bedarfsgruppe für Volljährige. Sie beruht auf der neuen Regelung des § 1612a BGB, wonach sich der Mindestbedarf eines minderjährigen Kindes nach dem doppelten Kinderfreibetrag des § 32 Abs. 6 S. 1 Einkommensteuergesetz bestimmt. Dieser doppelte Kinderfreibetrag beläuft sich zur Zeit auf 3.648 EUR im Jahr oder 304 EUR monatlich.
Für Kinder zwischen 0 und 5 Jahren beträgt der Mindestunterhalt 87% , für Kinder zwischen 6 und 11 Jahren 100%, und für Kinder zwischen 12 und 17 Jahren 117% des doppelten Kinderfreibetrages.
Um zu verhindern, dass der Mindestunterhalt unter die Werte der Regelunterhaltsverordnung fällt, gelten die Werte der Regelunterhaltsverordnung fort, bis der Mindestunterhalt nach dem Kinderfreibetrag höher liegt. Dieses ergibt sich aus § 36 des Einführungsgesetzes zur Zivilprozessordnung ( EGZPO ). Ebenso bleiben alle "alten" Unterhaltstitel gültig und werden lediglich auf einen Prozentwert des Mindestunterhaltes umgerechnet.
Zum Barunterhalt ist bei minderjährigen Kindern der Elternteil verpflichtet, bei dem sich das Kind nicht ständig aufhält. Der Selbstbehalt gegenüber Minderjährigen beträgt 770,00 EUR bei nicht erwerbstätigen, 890,00 EUR bei erwerbstätigen Unterhaltsverpflichteten.
Die Düsseldorfer Tabelle geht von drei Unterhaltsberechtigten – einer Ehefrau und zwei Kindern aus. Sind mehr Unterhaltsberechtigte vorhanden, wird die jeweils nächst niedrigere Einkommensstufe, sind weniger Unterhaltsberechtigte vorhanden, die jeweils nächst höhere Einkommensstufe angesetzt.
Der Bedarfskontrollbetrag des Unterhaltspflichtigen ab Gruppe 2 ist nicht identisch mit dem Eigenbedarf. Er soll eine ausgewogene Verteilung des Einkommens zwischen dem Unterhaltspflichtigen und den unterhaltsberechtigten Kindern gewährleisten. Wird er unter Berücksichtigung auch des Ehegattenunterhaltes unterschritten, ist der Tabellenbetrag der nächst niedrigeren Gruppe anzusetzen, deren Bedarfskontrollbetrag nicht unterschritten wird.
Nach § 1612b BGB wird das Kindergeld, wenn es in vollem Umfang an den nicht barunterhaltspflichtigen Elternteil gezahlt wird – was der Regelfall sein dürfte, weil dem Elternteil, bei dem das Kind lebt, das Kindergeld ausgezahlt wird – auf den Barunterhaltsanspruch angerechnet.Es ergeben sich dann folgende Beträge, die tatsächlich nach Abzug des anteiligen Kindergeldes zu zahlen sind. Da bei volljährigen Kinder das Kindergeld in vollem Umfang auf den Unterhaltsanspruch angerechnet wird, ist der Zahlbetrag bei den volljährigen Kindern geringer als bei den minderjährigen Kindern zwischen 12 und 17 Jahren.
In den Beträgen sind die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sowie Studiengebühren nicht enthalten.
=== Volljährige Kinder ===
Volljährige Kinder haben in der Regel für sich selbst zu sorgen, es sei denn, sie sind dazu auf Grund laufender Schulausbildung oder Studiums nicht in der Lage.
Der Bedarf eines studierenden oder nicht mehr im Haushalt lebenden Kindes wird pauschal mit 640,00 EUR monatlich angesetzt. Auf Grund der Unterhaltsleitlinien der zuständigen Oberlandesgerichte kann es hier jedoch auch zu abweichenden Beträgen kommen, so ist in Hessen dieser Betrag als Richtwert für Durchschnittsverdiener zu sehen. Kinder eines besser verdienenden Elternteiles hat daher möglicherweise einen Anspruch auf einen höheren Unterhaltsbetrag. Darin sind die Kosten für die Kranken- und Pflegeversicherung und die Studiengebühren nicht enthalten, sie sind gegebenenfalls zusätzlich zu zahlen. Bei volljährigen Kindern, die im Haushalt eines Elternteils wohnen, wird das gesamte Kindergeld in Höhe von 154,00 EUR auf den Unterhaltsbedarf angerechnet. Das gilt auch dann, wenn das Kind das Kindergeld selbst bezieht.
Da bei volljährigen Kindern nach der Vorstellung des Gesetzgebers keine Erziehung und Pflege mehr erforderlich ist, sind beide Elternteile zum Barunterhalt verpflichtet. Das für die Höhe des Unterhalts zu Grunde zu legende Einkommen ergibt sich dann aus der Addition der Einkommen beider Elternteile. Der Selbstbehalt beträgt für jeden Elternteil 1.000,00 EUR.
=== Geltendmachung des Anspruchs ===
Um den Anspruch auf Kindesunterhalt in der richtigen Höhe geltend zu machen, muss man das unterhaltsrechtlich relevante Nettoeinkommen des Unterhaltsverpflichteten kennen. Der Unterhaltsverpflichtete ist insoweit gegenüber dem Kind bzw. dessen rechtlichen Vertreter zur Auskunft verpflichtet. Wird die Auskunft nicht erteilt, kann der Auskunftsanspruch gerichtlich geltend gemacht werden. In der Regel wird dann im Wege der Stufenklage auf Auskunft und den sich daraus ergebenden Unterhalt geklagt. Für die Klage wird in der Regel Prozesskostenhilfe gewährt bzw. besteht bei guten Einkommensverhältnissen des Barunterhaltsverpflichteten ein Anspruch auf Prozesskostenvorschuss gegen den Barunterhaltsverpflichteten. Kindesunterhalt kann nur in sehr begrenztem Umfang rückwirkend geltend gemacht werden (§ 1613 BGB). Wegen der Einzelheiten empfiehlt sich die Beratung durch einen auf Familienrecht spezialisierten Anwalt.
=== Kritik ===
Ändert sich das anzurechnenden Einkommen des Unterhaltspflichtigen wesentlich, dann kann gemäß § 323 ZPO auf Abänderung des Unterhalts geklagt werden. Als "wesentlich" im Sinne dieser Vorschrift wird von der Rechtsprechung – außer bei beengten wirtschaftlichen Verhältnissen www.juraforum.de/urteile/urteil/olg-hamm-urteil-vom-11-08-2006-az-11-uf-2506.html – eine Änderung um mindestens 10 Prozent betrachtet.
Die Schwankungsbreite liegt jedoch unter 10%, so dass bei bestehenden Titeln die Erheblichkeitsschwelle für eine Abänderungsklage nicht erreicht wird.www.bag-sb.de/uploads/tx_fachzeitschrift/Zimmermann_BAG_1-08.pdf
Die Abstufung in 400-€-Schritten kann daher insbesondere bei geringerem Einkommen dazu führen, dass eine wesentliche Einkommenserhöhung oder -verminderung nicht zu einem anderen Unterhalt führt. Denkbar ist, dass hierdurch im Einzelfall der Gleichheitssatz nach Artikel 3 des Grundgesetztes verletzt wird.
Dieses Problem trat bei der bis Ende 2007 geltenden Tabelle nicht auf.
==Siehe auch==
* Unterhaltsvorschuss
== Weblinks ==
www.olg-duesseldorf.nrw.de/service/ddorftab/intro.htm OLG Düsseldorf: Originaltabellen, Anlagen und Leitlinen
www.bag-sb.de/uploads/tx_fachzeitschrift/Zimmermann_BAG_1-08.pdf „Unterhaltsreform und Düsseldorfer Tabelle 2008“, S. 24 von Prof. Dr. Dieter Zimmermann, EFH Darmstadt (e-mail: zimmermann@efh-darmstadt.de)
www.juraforum.de/urteile/urteil/olg-hamm-urteil-vom-11-08-2006-az-11-uf-2506.html Bei beengten wirtschaftlichen Verhältnissen, insbesondere wenn das Existenzminimum von 135 % des Regelbetrags nicht erreicht ist, kann das Kind mit der Abänderungsklage auch dann Erhöhung des titulierten Unterhalts verlangen, wenn die Wesentlichkeitsgrenze von 10 % nicht erreicht ist. (OLG Hamm, Urteil vom 11.08.2006 – 11 UF 25/06 -, in: NJW-aktuell 14/2007, X; NJW 2007, 1217).
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Kategorie:Unterhaltsrecht
Kategorie:Scheidung